IKS Industrie- und Kraftwerkservice GmbH & Co.KG


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
IKS besitzt eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch das Landesarbeitsamt Düsseldorf. IKS erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die IGZ-DGB Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und IKS ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Vertragsänderungen sowie Nebenabsprachen bedürfen der Schrift-form. An unsere Angebote halten wir uns gebunden, wenn sie innerhalb von 4 Wochen
ab Angebotsdatum angenommen werden. Der Entleiher akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verleihers bei Überlassungsbeginn, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen deren schriftlich widerspricht. 


Der von IKS entsandte Arbeitnehmer hat in dem Unternehmen des Auftraggebers die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Er hat die ihm übertragene Arbeit unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, insbesondere aller Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene, auszuführen. Nach § 11 Abs. 6 AÜG obliegen dem Auftraggeber die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten.


Bei außergewöhnlichen Umständen, Krankheit des Arbeitnehmers kann IKS entweder die Bereitstellung von Zeitpersonal verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Bereitstellung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht. Dies gilt jedoch nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen von IKS oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen der Erfüllungsgehilfen von IKS oder im Falle der von IKS zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung. Soweit IKS jedoch berechtigt ist, die Bereitstellung von Zeitpersonal zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verzögerungen im Rahmen von Arbeits-kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von IKS liegen, wird IKS für die Zeit des Hindernisses von der Leistung frei, soweit solche Hindernisse nachweislich den Einsatz von Zeitpersonal verhindern.

IKS und der überlassene Arbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet.

Der entsandte Arbeitnehmer ist von IKS auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet worden. Er wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

Wenn es wichtige organisatorische oder gesetzliche Gründe, insbesondere Fristablauf (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG) erforderlich machen, kann IKS die weitere Erledigung eines Auftrags einem anderen, fachlich gleichwertigen Mitarbeiter übertragen, wobei IKS die spezifischen Verhältnisse des Kundenbetriebs und die Wünsche des Kunden berücksichtigt. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der entsandte Arbeitnehmer weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.


Die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten von IKS. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren.

Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A 4 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchung durch-zuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalles hat der Auftraggeber IKS unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäß SGB VII, § 193 ist der Auftraggeber ebenfalls zur Unfallmeldung
an seinen Versicherungsträger verpflichtet. Gemäß §28a IV SGB IV ist der Auftraggeber verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden. Wird der Betrieb des Auftraggebers legal bestreikt, so stellt IKS kein Personal zur Verfügung.


Mitarbeitervergütung
Für die IKS Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. ( BAP ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.


Tarife und Sonderkündigungsrecht
Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer wird der Kunde IKS mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder Zeitarbeitnehmer begünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind. Der Kunde hat IKS das regelmäßige gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein. Ansonsten gelten die Bedingungen des neuen AÜGS.


Entschädigungszahlung, Abwerbung
Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihm überlassenen IKS Mitarbeiter aus der Überlassung wird eine Entschädigungszahlung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt.
Die Entschädigungszahlung bemisst sich anhand des Bruttomonatslohnes, dass der eingestellte IKS Mitarbeiter beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 3 Bruttomonatslöhne. Vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 2, Bruttomonatslöhne. Vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 1 Bruttomonatslohn und ab dem 10. bis Ablauf des 12. Monats ein halber Bruttomonatslohn.

 
Preise und Zahlung
Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 
Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug. Falls andere Zahlungsbedingungen eingeräumt werden, gelten diese. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag des Rechnungserstellung. Ein Verzug tritt ohne weitere Mahnung gemäß § 286 Abs. 3 BGB ein. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluß tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die IKS nicht zu vertreten hat, eine Verteuerung herbeiführen.


Die Erhöhung tritt zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Eine Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Kunden, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.


Die Vergütung des entsandten Arbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch IKS. Er ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Kunden entgegenzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vorgelegten Zeitnachweise nach Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.

 
Zuschläge, Fahrtkosten, Auslösung
Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, den Arbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung zu erwirken. Basis für die Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist die im Unternehmen des Auftraggebers geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit den vereinbarten, gesetzlichen Zuschlägen berechnet. Beim Zusammentreffen von Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag gerechnet.
Liegt die Arbeitsstätte außerhalb des Stadtgebietes, so hat der Auftraggeber die Fahrtkosten des entsandten Arbeitnehmers in öffentlichen Verkehrsmitteln von der Stadtmitte bis zur Arbeitsstelle zu zahlen. In diesem Fall kann außerdem eine angemessene Auslösung vereinbart werden.

 
Gewährleistung und Haftung
Im Hinblick darauf, dass der entsandte Arbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet IKS nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt IKS von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Die Haftung von IKS für
die sorgfältige Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

 
Im Falle eines Einsatzes ausländische Arbeitnehmer sichert IKS zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis vorliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Ein-schränkungen stellt der Auftraggeber IKS von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei.


Falls dem Auftraggeber die Leistungen eines von IKS entsandten Arbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er IKS innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird IKS diese vier Stunden dem Auftraggeber nicht berechnen.


Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten.


Nach diesem Zeitraum kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende kündigen.

 
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.


Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Recklinghausen


Stand. 01.01.2022


 
 
 
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